Mehr Geld für dich: Beantrage BAföG!

Beim BAföG bewegt sich was. Stell deinen Antrag und mach mit! 

Die Bundesregierung will beim BAföG eine Trendwende erreichen. „Trendwende“ bedeutet für die Bundesregierung: Bis Herbst 2021 will sie bis zu 100.000 mehr Schüler/innen und Studierende in die BAföG-Förderung hineinholen. Die BAföG-Anhebung wirkt auch unmittelbar bei der beruflichen Bildung (Aufstiegs-BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe).

Wer bisher keine BAföG-Förderung erhalten hat, könnte aufgrund der Anhebungen ab dem Wintersemester 2019/2020 nun BAföG erhalten: Ausprobieren und vorher BAföG-Antrag stellen!
Wer weiß, ob sonst nicht Förderung verschenkt wird.

Was wurde beschlossen?

Erhöhung des Wohnzuschlags
Die Wohnkosten steigen, gerade in Hochschulstädten. Deshalb wird der Wohnzuschlag für nicht bei den Eltern wohnende BAföG-Geförderte im ersten Schritt der Novelle 2019 überproportional um 30 Prozent von derzeit 250 Euro auf 325 Euro angehoben.

 

Höhere Leistungen
Die Lebenshaltungskosten steigen. Das spüren auch die BAföG-Geförderten.

  • Der Förderungshöchstsatz steigt um mehr als 17 Prozent von derzeit 735 Euro auf künftig insgesamt 861 Euro monatlich im Jahr 2020.
  • Die Bedarfssätze werden insgesamt um 7 Prozent angehoben, nämlich um 5 Prozent im ersten Schritt 2019 und nochmals um 2 Prozent in 2020. Damit steigen die individuellen Förderungsbeträge deutlich.

 

Mehr BAföG für mehr Menschen
Die Zahl der BAföG-Geförderten ist zuletzt gesunken. Ursache dafür ist die gute wirtschaftliche Entwicklung: Steigende Einkommen führen dazu, dass viele Familien ihren Kindern eine gute Ausbildung aus eigenen Mitteln ermöglichen können. Gleichzeitig steigen aber auch die Kosten und belasten insbesondere die Familien, die bisher knapp über den Anspruchsgrenzen liegen. Diese werden mit dieser Novelle gezielt entlastet. Da die Einkommensfreibeträge um insgesamt über 16 Prozent angehoben werden, nämlich um 7 Prozent im ersten Schritt 2019, um 3 Prozent in 2020 und nochmals um 6 Prozent in 2021, werden deutlich mehr Schülerinnen, Schüler und Studierende förderungsberechtigt, deren Familien die während der Ausbildung anfallenden Lebenshaltungs- und Ausbildungskosten bislang allein stemmen mussten.

 

Höhere Rücklagen möglich
Wer in Ausbildung ist, soll in Grenzen auf eigene finanzielle Rücklagen zurückgreifen können, ohne dass dies auf die Förderung angerechnet wird. Dafür wird der Freibetrag für das anzurechnende Vermögen von Auszubildenden mit der zweiten Novellierungsstufe im Jahr 2020 von derzeit 7.500 Euro auf künftig 8.200 Euro angehoben. Die zusätzlichen Vermögensfreibeträge für Auszubildende mit Unterhaltspflichten gegenüber eigenen Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern werden zugleich von derzeit jeweils 2.100 Euro auf 2.300 Euro angehoben.

 

Ausbildung und Familienverantwortung besser vereinbaren
Für diejenigen, die während ihrer schulischen oder Hochschulausbildung besondere familiäre Verantwortung trifft, nämlich weil sie bereits eigene Kinder haben, oder auch die Pflege naher Angehöriger übernommen haben, insbesondere der eigenen pflegebedürftig gewordenen Eltern, wird es zusätzliche Entlastung geben. Der Kinderbetreuungszuschlag für eigene Kinder wird von derzeit 130 auf künftig 150 Euro monatlich angehoben. Zugleich wird die Altersgrenze, bis zu der eigene Kinder insoweit berücksichtigt werden, von 10 auf 14 Jahre hinaufgesetzt. Bis zu diesem Alter werden zugleich künftig auch Verzögerungen in der Ausbildung ihrer Eltern berücksichtigt, die sich aus der Doppelbelastung durch Erziehungs- und Betreuungsverantwortung während der Ausbildung ergeben. Zudem bleiben die Eltern auch dann noch für die eigene Ausbildung förderungsberechtigt, wenn sie wegen der Erziehung ihrer Kinder bis künftig 14 Jahren zunächst solange hinausgeschoben haben, dass sie die für sie selbst geltende Altersgrenze von 30 Jahren (bzw. 35 Jahren bei Aufnahme eines Masterstudiums) bei Beginn dieser Ausbildung bereits überschritten haben.

BAföG-Berechtigte, die während der Ausbildung ihre eigenen pflegebedürftigen (ab Pflegegrad 3) Eltern oder sonstige nahe Angehörige pflegen und deshalb in Ausbildungsrückstand geraten, bleiben künftig für eine angemessene Dauer auch noch über das Ende der Förderungshöchstdauer förderungsberechtigt.

 

Erhöhung des Kranken- und Pflegeversicherungszuschlags
Der BAföG-Zuschlag zur Krankenversicherung wird künftig auch den durchschnittlichen kassenindividuellen Zusatzbeitrag berücksichtigen, der seit 2015 von den gesetzlichen Krankenversicherungen auch von Studierenden erhoben wird. Er steigt von 71 auf 84 Euro, der Pflegeversicherungszuschlag von 15 auf 25 Euro.

Für Studierende, die ab dem 30. Lebensjahr in der Regel nicht mehr in der beitragsgünstigen studentischen Krankenversicherung versichert sein können und in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung höhere Kosten haben, wird es künftig erstmals einen deutlich höheren Zuschlag geben. Auch dieser berücksichtigt zugleich den durchschnittlichen kassenindividuellen Zusatzbeitrag und beträgt nachweisabhängig 155 Euro, der Pflegeversicherungszuschlag 34 Euro.

 

Änderung bei der Rückzahlung
Die weitaus meisten für ein Studium mit BAföG-Geförderten bekommen als Akademiker einen guten Job und sind in der Lage, ihre Rückzahlungsverpflichtung vollständig zu erfüllen. Die Entscheidung für oder gegen ein Studium soll aber auch nicht von Verschuldungsängsten geleitet sein, die aus der Sorge erwachsen, das Studium nicht abschließen oder trotz Abschlusses nicht ausreichend Einkommen erzielen zu können. Dafür werden wir das bisherige System der Darlehensdeckelung im BAföG ändern:

  • Die neue Regelrate für die Darlehensrückzahlung wird zwar 130 Euro betragen. Wer aber 77 Monatsraten getilgt hat, ist künftig endgültig schuldenfrei, ganz gleich wie hoch sein Darlehen ursprünglich war. In der Regel ist die Rückzahlung des Darlehensanteils beim BAföG< daher künftig nach 6,5 Jahren abgeschlossen – für diejenigen, die ohnehin weniger als 10.000 Euro BAföG-Schulden haben, natürlich entsprechend früher.
  • Die Begrenzung der Rückzahlungspflicht auf genau 77 Monatsraten erklärt sich daraus, dass bei regulärer Tilgung dann eine Darlehensschuld in der Höhe von etwa 10.000 Euro abbezahlt ist, wie sie auch schon nach geltendem Recht maximal zurückgezahlt werden muss. Künftig wird aber auch schon nach 77 Monatsraten schuldenfrei, wer auf Antrag wegen geringen Einkommens  nur zu niedrigeren Monatsraten als 130 Euro herangezogen wird: also auch dann, wenn tatsächlich weniger als 10.000 Euro zurückgezahlt wurden.
  • Wer den Darlehensanteil seines BAföG trotz nachweisbaren Bemühens und Einhaltung aller Mitwirkungspflichten im Einziehungsverfahren binnen 20 Jahren nicht wenigstens in Höhe von 77 Raten tilgen kann, dem wird die komplette (Rest-)Schuld dann ebenfalls endgültig erlassen.
  • In allen Fällen, in denen bisher ein Anspruch auf Förderung mit BAföG-Bankdarlehen der KfW bestand, z.B. als Hilfe zum Studienabschluss nach Überschreiten der Regelstudienzeit, wird auch weiterhin gefördert. Nun jedoch mit einem zinslosen Staatsdarlehen und in bestimmten Fällen sogar mit Normalförderung, also hälftigem Zuschussanteil.